AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere AGB , Stand: 02.06.2023
AGB
CAR DELUXE****
Ein Unternehmensbereich der Kitz AlpinTrade GmbH
Pass-Thurn Straße 22-24
A-6372 Oberndorf in Tirol
Geschäftsführer: Susanne Drescher
Tel.: 0043 (0) 6644585466
info@car-deluxe.at
Datum: 02.06.2023
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KITZ ALPIN TRADE GMBH
GMBH (IM FOLGENDEN: VERKÄUFER) FÜR DEN VERKAUF VON
KRAFTFAHRZEUGEN DIE VON UNS ANGEBOTENEN FAHRZEUGE WERDEN NICHT IN
GROSSSERIENPRODUKTION, SONDERN WERDEN WEITGEHEND INDIVIDUELL
ERFOLGTER BESTELLUNG IN KLEINEN STÜCKZAHLEN HERGESTELLT. DAHER SIND
FÜR NICHT LAGERNDE FAHRZEUGE LÄNGERE FRISTEN FÜR DIE
VERTRAGSANNAHME UND ABWIKLUNG ERFORDERLICH. SÄMTLICHE
LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE VERSTEHEN SICH ALS VORAUSSICHTLICHE
FRISTEN UND TERMINE UND SIND FREIBLEIBEND SOWIE UNVERBINDLICH.
I. VERTRAGSABSCHLUSS / ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
SOFERN NICHT GEGENTEILIGES AUSDRÜCKLICH, SCHRIFTLICH ZUGESAGT WIRD,
SIND UNSERE ANGEBOTE FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. DER KÄUFER IST
VIER WOCHEN AN DIE BESTELLUNG GEBUNDEN. DER KAUFVERTRAG IST
ABGESCHLOSSEN, WENN DER VERKÄUFER DIE ANNAHME DER BESTELLUNG DES
NÄHER BEZEICHNETEN KAUFGEGENSTANDES INNERHALB DIESER FRIST
AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH BESTÄTIGT HAT ODER DIE LIEFERUNG AUSGEFÜHRT
IST.
II. RÜCKTRITTSVORBEHALT
AUFGRUND DER IN KLEINEN STÜCKZAHLEN ERFOLGTEN FERTIGUNG DER
FAHRZEUGE BEHÄLT SICH DER VORLIEFERANT ODER DAS HERSTELLERWERK IN
DER REGEL, TROTZ DER DEM VERKÄUFER ERTEILTEN LIEFERZUSAGE, DIE
BELIEFERUNG DES VERKÄUFERS VOR. DER VERKÄUFER MUSS SICH DAHER DEN
(VERSCHULDENSUNABHÄNGIGEN) RÜCKTRITT VOM VERTRAG MIT SEINEM
EIGENEN KUNDEN BZW. DEM KÄUFER VORBEHALTEN. SOLLTE DER VERKÄUFER
(SELBST NICHT ODER NICHT FRISTGERECHT BELIEFERT WERDEN) WIRD ER DEN
KÄUFER OHNE ERHEBLICHE VERZÖGERUNG VERSTÄNDIGEN, DEN RÜCKTRITT
ERKLÄREN UND ALLENFALLS GELEISTETE ANZAHLUNGEN DES KÄUFERS BINNEN
14 TAGEN AB DER RÜCKTRITTSERKLÄRUNG ZURÜCKERSTATTEN.
III. BESCHAFFENHEIT DES KAUFGEGENSTANDES
DIE BESCHAFFENHEIT DES KAUFGEGENSTANDES ERGIBT SICH AUS DESSEN
BESCHREIBUNG. TECHNISCHE UND SONSTIGE ÄNDERUNG BLEIBEN VORBEHALTEN,
SOWEIT DIESE NICHT ERHEBLICH SIND. AUSSTATTUNGS- UND MODELLVARIANTEN,
ZUBEHÖR UND SONSTIGE EIGENSCHAFTEN KÖNNEN NUR DANN ALS ERHEBLICH
GELTEN, WENN DIESE IM KAUFVERTRAG AUSDRÜCKLICH AUSBEDUNGEN UND
FESTGEHALTEN SIND. DIE ÄNDERUNG VON IM KAUFVERTRAG NICHT
ENTHALTENEN BZW. UMSCHRIEBENE EIGENSCHAFTEN IST DEM KÄUFER
JEDENFALLS ZUMUTBAR.
IV. PREISE
DER KAUFPREIS GILT SOFERN NICHT BESONDERES ANGEFÜHRT IST
GRUNDSÄTZLICH NETTO. ZUM NETTOPREIS SIND NOCH DIE UMSATZSTEUER SOWIE
BEI NACH ÖSTERREICH EINGEBRACHTEN FAHRZEUGEN DIE
NORMVERBRAUCHSABGABE IN GESETZTLICHER HÖHE HINZU. NEBENLEISTUNGEN
SIND ZUSÄTZLICH ZU BEZAHLEN. PREISÄNDERUNGEN SIND NUR ZULÄSSIG, WENN
DIE LIEFERUNG MEHR ALS VIER MONATE NACH VERTRAGSABSCHLUSS ERFOLGEN
SOLL UND DIE UNVERBINDLICHE PREISEMPFEHLUNG (FALLS EINE SOLCHE NICHT
BESTEHT: DER HÄNDLEREINKAUFSPREIS) FÜR FAHRZEUG VERÄNDERT WORDEN
IST. DIESFALLS ÄNDERT SICH DER VEREINBARTE KAUFPREIS IM VERHÄLTNIS DER
ÄNDERUNG (DER PREISEMPFEHLUNG BZW. DES HÄNDLEREINKAUFSPREISES).
BETRÄGT DIE PREISERHÖHUNG 5% ODER MEHR, SO KANN DER KÄUFER VON DEM
GESCHLOSSENEN VERTRAG BINNEN EINER FRIST VON 10 TAGEN AB ZUGANG DER
PREISERHÖHUNGSMITTEILUNG ZURÜCKTRETEN. IM FALLE DES RÜCKTRITTS IST
EINE ETWAIGE ANZAHLUNG ZURÜCKZUERSTATTEN. IST DER KAUFPREIS NICHT ALS
FESTPREIS VEREINBART, GILT DER AM TAG DER AUSLIEFERUNG GÜLTIGE
EMPFOHLENE LISTENPREIS DES HERSTELLERS.
V. ZAHLUNG
DER KAUFPREIS UND DAS ENTGELT FÜR NEBENLEISTUNGEN SIND VOR ÜBERGABE
VOLLSTÄNDIG ZU ENTRICHTEN. DIE BEZAHLUNG IST SPÄTESTENS 8 TAGE NACH
BEREITSTELLUNGSANZEIGE DES FAHRZEUGES ZUR ÜBERGABE UND
ÜBERSENDUNG DER RECHNUNG FÄLLIG. EINE VERRECHNUNG DES KAUFPREISES
MIT (BEHAUPTETEN ODER TATSÄCHLICHEN) FORDERUNGEN DES KÄUFERS (GLEICH
AUS WELCHEM GRUND BZW. TITEL) IST AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. GERÄT
DER KÄUFER MIT DER KAUFPREISZAHLUNG IN VERZUG, SCHULDET ER DEM
VERKÄUFER EINE (VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE) VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE
VON 15 % DES VEREINBARTEN NETTOKAUFPREISES.
VI. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG
LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN SIND SCHRIFTLICH ZU VEREINBAREN UND
SIND GRUNDSÄTZLICH UNVERBINDLICH. FRISTEN UND TERMINE SIND NUR
VERBDINLICH, WENN SIE AUSDRÜCKLICH, SCHRIFTLICH ALS SOLCHE VEREINBART
WURDEN. LIEFERFRISTEN BEGINNEN AM FOLGETAG NACH EINGANG DER BEI
VERTRAGSABSCHLUSS VEREINBARTEN ANZAHLUNG. HÖHERE GEWALT ODER
SONSTIGE BEIM VERKÄUFER ODER DESSEN LIEFERANTEN EINTRETENDE
PRODUKTIONS- ODER LIEFERSCHWIERIGKEITEN, AN WELCHEN DEN VERKÄUFER
SELBST KEIN GROBES VERSCHULDEN TRIFFT, SETZEN DEN VERKÄUFER NICHT IN
LIEFERVERZUG UND HABEN EINE FRISTHEMMENDE WIRKUNG, SODASS SICH DIE
LIEFERFRIST UM DIESE DAUER (DER NICHT VOM VERKÄUFER GROB
VERSCHULDETEN VERZÖGERUNG) VERLÄNGERT BZW. DER TERMIN
ENTSPRECHEND HINAUSGESCHOBEN WIRD. ERST WENN EIN VERZUG VON MEHR
ALS 4 MONATEN VOM UNVERBINDLICHEN LIEFERTERMIN EINTRITT, KANN DER
KÄUFER SCHRIFTLICH EINE NACHFRIST VON 4 WOCHEN SETZTEN UND ERST NACH
FRUCHTLOSEM VERSTREICHEN DIESER NACHFRIST SCHRIFTLICH VOM VERTRAG
ZURÜCKTRETEN. AUCH BEI AUSDRÜCKLICH ALS VERBINDLICH VEREINBARTEN
LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINEN, IST EIN VERTRAGSRÜCKTRITT NUR NACH
ERFOLGLOSER SETZUNG EINER SOLCHEN NACHFRIST VON 4 WOCHEN MÖLGICH.
VII. ABNAHME, ANNAHMEVERZUG UND PÖNALE
DER KÄUFER IST VERPFLICHTET, DEN KAUFGEGENSTAND INNERHALB VON 8
TAGEN AB ZUGANG DER BEREITSTELLUNGSANZEIGE ABZUNEHMEN,
WIDRIGENFALLS ER SICH IM ANNAHMEVERZUG BEFINDET. IM FALLE DER
NICHTABNAHME ODER DER NICHT FRISTGERECHTEN ABNAHME IST DER KÄUFER
ZUR ZAHLUNG EINER (VERSCHULDENSUNABHÄNGIGEN) PAUSCHALEN
VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE VON 15 % DES NETTOKAUFPREISES VERPFLICHTET.
DER VERKÄUFER IST BERECHTIGT, DEN ERSATZ EINES HÖHEREN, DIE PAUSCHALE
VERTRAGSSTRAFE ÜBERSTEIGENDEN SCHADENS GELTEND ZU MACHEN. BIS ZUM
VOLLSTÄNDIGEN EINGANG DES KAUFPREISES, DER ZUSATZKOSTEN (FÜR ETWAIGE
NEBENLEISTUNGEN) UND DER VERTRAGSSTRAFE IST DER VERKÄUFER NICHT ZUR
HERAUSGABE DES FAHRZEUGES VERPFLICHTET UND BEFINDET SICH DER KÄUFER
WEITERHIN IN ANNAHMEVERZUG. ZUSÄTZLICH ZUR VERTRAGSSTRAFE KANN DER
VERKÄUFER INSBESONDERE EINE ANGEMESSENE STANDGEBÜHR (BIS ZUR
ANNAHME ODER BIS ZUM ANDERWEITIGEN VERKAUF) GELTEND MACHEN, WOBEI
DARAUF HINGEWIESEN WIRD, DAS DIE VOM VERKÄUFER ANGEBOTENEN
FAHRZEUGE GRUNDSÄTZLICH IN ÜBERDACHTEN, ABGESCHLOSSENEN UND
BEHEIZTEN RÄUMEN UNTERZUBRINGEN SIND. DARÜBER HINAUS IST DER
VERKÄUFER BERECHTIGT, DAS FAHRZEUG, NACH ABLAUF EINER NACHFRIST VON 8
TAGEN, ZU VERWERTEN BZW. ANDERWEITIG ZU VERKAUFEN. SOLLTE DER DEM
VERKÄUFER DADURCH ENTSTEHENDE SCHADEN BZW. MINDERERLÖS MIT DER
PAUSCHALEN VERTRAGSSTRAFE NICHT ABGEDECKT SEIN, IST DER VERKÄUFER
ZUR GELTENDMACHUNG DIFFERENZBETRAGES BZW: DES TATSÄCHLICHEN
SCHADENS BERECHTIGT.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
DIE ÜBERGABE DES KAUFGEGENSTANDES ERFOLGT UNTER
EIGENTUMSVORBEHALT DES VERKÄUFERS BIS ZUR ERFÜLLUNG SÄMTLICHER
KÄUFERVERPFLICHTUNGEN AUS DEM KAUFVERTRAG SOWIE AUS ETWAIGEN
LEASING-, KREDIT- ODER FINANZIERUNGSVERTRÄGEN. BEI ZAHLUNGSVERZUG
DES KÄUFERS KANN DER VERKÄUFER (OHNE NACHFRISTSETZUNG) VOM
KAUFVERTRAG ZURÜCKTRETEN. SOLANGE DER EIGENTUMSVORBEHALT BESTEHT,
DARF DER KÄUFER ÜBER DEN KAUFGEGENSTAND WEDER VERFÜGEN NOCH
DRITTEN DIE NUTZUNG ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE EINRÄUMEN. WÄHREND DER
DAUER DES EIGENTUMSVORBEHALTS STEHT DER BESITZ AM FAHRZEUG UND DEN
FAHRZEUGPAPIEREN DEM VERKÄUFER ZU.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
DER VERKÄUFER GEWÄHRT KEINE (ÜBER DIE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG
HINAUSGEHENDE) GARANTIE. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE DES KÄUFERS
VERJÄHREN BEI NEUFAHRZEUGEN GEGENÜBER DEM HERSTELLER UND DEM
VERKÄUFER IN DER REGEL BINNEN ZWEI JAHREN AB ÜBERGABE DES
KAUFGEGENSTANDES. FÜR GEBRAUCHTWAGEN WIRD DIE
GEWÄHRLEISTUNGSFRIST DES VERKÄUFERS AUF 1 JAHR (AB DER ÜBERGABE)
VERKÜRZT BZW. EINGESCHRÄNKT. GEGENÜBER UNTERNEHMERN WIRD DIE
GEWÄHRLEISTUNG DES VERKÄUFERS GÄNZLICH AUSGESCHLOSSEN UND AUCH
DIE BEWEISLASTUMKEHR DES § 924 ABGB (VORSORGLICH) AUSGESCHLOSSEN,
SODASS DER KAUFENDE UNTERNEHMER BEWEISEN MÜSSTE, DASS EIN ETWAIGER
MANGEL BEREITS BEI ÜBERGABE BESTANDEN HAT. UNABHÄNGIG VOM
GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS HABEN UNTERNEHMER DIE FAHRZEUGE
UNMITTELBAR NACH DER ÜBERGABE EINGEHEND AUF ETWAIGE MÄNGEL ZU
UNTERSUCHEN. SOLLTE EINEM UNTERNEHMER GEGENÜBER ENTGEGENKOMMEND
DOCH GEWÄHR GELEISTET WERDEN, HAT DER VERKÄUFER DIE FREIE WAHL DES
GEWÄHRLEISTUNGSBEHELFS. WIRD DER KAUFGEGENSTAND WEGEN EINES
MANGELS BETRIEBSUNFÄHIG, HAT SICH DER KÄUFER AN DEN VOM HERSTELLER /
IMPORTEUR FÜR DEN SERVICE DES KAUFGEGENSTANDES NÄCHSTGELEGENEN
ANERKANNTEN BETRIEB ZU WENDEN. FÜR SACHMÄNGEL EINGEBAUTER TEILE
GILT DIE SACHMÄNGELHAFTUNG BIS ZUM ABLAUF DER VERJÄHRUNGSFRIST FÜR
DEN KAUFGEGENSTAND. MIT KAUFVERTRAGSABSCHLUSS TRITT DER VERKÄUFER
ETWAIGE GEGENÜBER DRITTEN BESTEHENDE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AN
DEN KÄUFER ZUR (AUSSERGERICHTLICHEN WIE GERICHTLICHEN)
GELTENDMACHUNG AB.
X. SONSTIGE HAFTUNG
DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER UNTERNEHMERN WIRD FÜR
JEDWEDEN SCHADEN AUF VORSATZ EINGESCHRÄNKT, SODASS DER VERKÄUFER
FÜR (LEICHTE UND GROBE) FAHRLÄSSIGKEIT NICHT HAFTET. GEGENÜBER
VERBRAUCHERN WIRD DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS FÜR SACH- UND
VERMÖGENSSCHÄDEN AUF VORSATZ UND GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
EINGESCHRÄNKT. MIT ABHOLUNG DES AUTOS BEI DER VERKÄUFERIN ODER MIT
DER ÜBERGABE AN DEN SPEDITEUR, FRÄCHTER, TRANSPORTEUR ODER DER SONST
ZUR AUSFÜHRUNG DER VERSENDUNG BESTIMMTEN PERSON ERFOLGT DER
GEFAHRENÜBERGANG AUF DEN KÄUFER. UNTERNEHMER VERZICHTEN
GEGENÜBER DEM VERKÄUFER AUF DEN EINWAND DER VERKÜRZUNG ÜBER DIE
HÄLFTE (LAESIO ENORMIS).
IX. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, STREITSCHLICHTUNG
ES WIRD DIE AUSSCHLIESSLICHE ANWENDUNG ÖSTERREICHISCHEN RECHTS
VEREINBART, WOBEI DIE BESTIMMUNGEN DES UN-KAUFRECHTS KEINE
ANWENDUNG FINDEN. GEGENÜBER VERBRAUCHERN GILT DIESE RECHTSWAL NUR
INSOWEIT, ALS NICHT DER GEWÄHRTE SCHUTZ DURCH ZWINGENDE
BESTIMMUNGEN DES RECHTS DES STAATES, IN DEM DER VERBRAUCHER SEINEN
GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT HAT ENTZOGEN WIRD. GEGENÜBER
UNTERNEHMERN WIRD FÜR SÄMTLICHE STREITIGKEITEN AUS DIESEM VERTRAG
(UNABHÄNGIG VON DER STREITWERTHÖHE) DIE (INTERNATIONALE)
ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDGERICHT INNSBRUCK. IM FALLE VON STREITIGKEITEN
MÜSSEN UNTERNEHMER VOR INANSPRUCHNAHME GERICHTLICHER HILFE
ZWINGEND EINEN SCHLICHTUNGSVERSUCH VOR DER WIRTSCHAFTSKAMMER
TIROL (ENTSPRECHEND DER SCHLICHTUNGSORDNUNG DER WKÖ) UNTERNEHMEN
UND IST DER ORDENTLCHE RECHTSWEG AUSGESCHLOSSEN BIS DER SCHLICHTER
EINEN ENDGÜLTIGEN SCHLICHTUNGSVORSCHLAG VORLEGT ODER WENN BINNEN 6
MONATEN (AB EINLEITUNG DES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS) KEINE EINIGUNG
GEFUNDEN WERDEN KANN ODER WENN DIE PARTEIEN DEN
SCHLICHTUNGSVERSUCH EINVERNEHMLICH, SCHRIFTLICH ALS GESCHEITERT
ANSEHEN.
XII. SONSTIGES
ÜBERTRAGUNGEN VON RECHTEN UND PFLICHTEN DES KÄUFERS AUS DEM
VERTRAGSVERHÄLTNIS BEDÜRFEN DER AUSDRÜCKLICHEN, SCHRIFTLICHEN
ZUSTIMMUNG DES VERKÄUFERS. ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG: DEM VERKÄUFER
IST DIE ERHEBUNG, SPEICHERUNG, VERARBEITUNG, NUTZUNG UND WEITERGABE
DER PERSONENBEZOGEN UND SÄMTLICHER DATEN DES KUNDEN FÜR SEINE
GESCHÄFTLICHEN ZWECKE, INSBESONDERE MARKETINGZWECKE, AUSDRÜCKLICH
GESTATTET. DIESE ZUSTIMMUNG IST JEDERZEIT MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT
WIDERRUFLICH. SOLLTEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DES KAUFVERTRAGES MIT
DEM KUNDEN EINSCHLIESSLICH DIESER AGB GANZ ODER TEILWEISE UNWIRKSAM
SEIN ODER WERDEN, SO WIRD DADURCH DIE GÜLTIGKEIT DER ÜBRIGEN
BESTIMMUNGEN NICHT BERÜHRT. DIE GANZ ODER TEILWEISE UNWIRKSAME
REGELUNG WIRD DURCH EINE REGELUNG ERSETZT, DEREN WIRTSCHAFTLICHER
ERFOLG DEM DER UNWIRKSAMEN MÖGLICHST NAHE KOMMT. BEI
NEUFAHRZEUGEN GELTEN (SOFERN MIT DEN GEGENSTÄNDLICHEN AGB SOWIE DER
ÖSTERREICHISCHEN RECHTSLAGE VEREINBAR) SUBSIDIÄR UND SINNGEMÄSS DIE
„ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON FABRIKNEUEN
KRAFTFAHRZEUGEN UND ANHÄNGERN – UNVERBINDLICHE EMPFEHLUNG DES
ZENTRALVERBANDES DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE E.V. (ZDK), DES
VERBANDES DER AUTOMOBILINDUSTRIE E.V. (VDA) UND DES VERBANDES DER
IMPORTEURE VON KRAFTFAHRZEUGEN E.V. (VDIK)“ IN DER JEWEILS
LETZTGÜLTIGEN FASSUNG SOWIE AUCH DIE ALLGEMEINEN
VERKAUFSBEDINGUNGEN UND/ODER UNVERBINDLICHEN
VERKAUFSEMPFEHLUNGEN DES JEWEILIGEN FAHRZEUGHERSTELLERS.